Wegeunfall ist nicht immer ein Arbeitsunfall

Wegeunfall ist nicht immer ein Arbeitsunfall

Das Bundessozialgericht musste unlängst mal wieder abschließend zum Thema Wegeunfall urteilen. Aus diesem Anlass haben die Richter die bis dato durchaus verwirrende Rechtsprechung konkretisiert. Demnach ist es für den Versicherungsschutz nicht erheblich, ob der Weg zur Arbeit von zu Hause aus erfolgt oder von der Arbeit ein anderes Ziel angesteuert wird. Auch kommt es dabei nicht auf die erheblich abweichende Weglänge und Fahrzeit an. Denn diese Kriterien finden sich nicht in der gesetzlichen Regelung des SGB VII (BSG, AZ: B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R). Damit sind allerdings noch nicht alle Unklarheiten zu dieser Thematik beseitigt.

Grundsätze zum Wegeunfall

Jeder Arbeitnehmer ist versichert, pflichtversichert. Damit wird sichergestellt, dass eintretende Schäden nicht zu Lasten der abhängig Beschäftigten gehen. Arbeitgeber können sich dieser Versicherungspflicht generell nicht entziehen, ähnlich der Haftpflichtversicherung beim Auto. Doch damit ist nur der Grundsatz des Versicherungsschutzes festgeschrieben. Nicht jeder Schaden wird auch ersetzt. Besonderheiten und Einschränkungen gibt es beispielsweise beim Wegeunfall. Immerhin 188.527 derartige Unfälle wurden im vergangenen Jahr registriert. 

Der Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung wird durch § 8 II Nr.1 SGB VII dahingehend erweitert, dass neben dem originären Arbeitsunfall bei einer versicherten Tätigkeit auch der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert ist. Wie der Arbeitnehmer zur Arbeit gelangt, das darf er grundsätzlich selbst entscheiden, ohne dass es Auswirkungen auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hat. Doch nicht jeder Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit wird als Wegeunfall anerkannt. Da ist die Unfallversicherung sehr kleinlich und die angerufenen Gerichte sind es auch.

Dienstliche Motivation ist entscheidend

In der Regel soll nur der schnellste, kürzeste und unmittelbare Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz versichert sein. Das kann durchaus zu haarspalterischen Analysen der Abläufe führen.

So entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 1/16 R und B 2 U 11/16 R), dass die Unterbrechung des Arbeitsweges zum Einkauf oder anderer Verrichtungen erhebliche Relevanz besitzt. Die Unterbrechung des Weges ist grundsätzlich privat motiviert und nicht versichert. Setzen die Betroffenen ihren direkten Weg zur oder von der Arbeit wieder fort, lebt der gesetzliche Versicherungsschutz auch wieder auf. Entscheidend für einen Wegeunfall ist also nur, wann genau das Ereignis eintritt.

Insofern ist es natürlich konsequent, auch wenn es kleinlich wirkt, dass Arbeitnehmer im Regelfall auch dann keinen Unfallschutz genießen, wenn sie auf dem Weg von oder zur Arbeit versehentlich falsch abbiegen (Bundessozialgericht, AZ: B 2 U 16/15 R). Deshalb wird konsequenterweise auch immer dann der Versicherungsschutz abzulehnen sein, wenn der Weg zur Arbeit zeitlich vorgezogen wird, um anderweitigen Erledigungen rein privater Natur nachzugehen. (LSG Baden-Württemberg, AZ: L 8 U 4324/16).

Start oder Ziel können variieren

Denn die gesetzliche Regelung versichert den Wegeunfall grundsätzlich nur für den unmittelbaren Weg. Allerdings kann im Einzelfall auch ein anderer Ort als der Wohnort des Versicherten Start oder Ziel des versicherten Weges sein. Voraussetzung für einen derartigen Versicherungsschutz ist aber nach Ansicht des Bundessozialgerichts, dass der Aufenthalt an dem dritten Ort zuvor mindestens zwei Stunden andauerte. Darüber hinaus muss ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen Aufenthalt und versicherter Tätigkeit bestehen. Dieser fehlt in der Regel bei direkter Rückkehr aus dem Urlaubsort.

Dieser unmittelbare Zusammenhang mit den Betriebsinteressen spielt auch bei Wegen innerhalb des Betriebes eine Rolle. Wer beispielsweise während seiner Arbeitszeit die Toilette aufsucht und auf diesem Weg einen Unfall erleidet, hat Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Gang zur Toilette handelt es sich um eine unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss dient. Somit liegt dieser Weg auch im Interesse des Arbeitgebers und es besteht daher Versicherungsschutz.

Anders hingegen wird die Zigarettenpause bewertet: Gerichte sehen die Raucherpausen grundsätzlich als privat motivierte Unterbrechung der Arbeit. Unfälle, die auf diesen Wegen passieren, unterliegen damit auch nicht dem gesetzlichen Versicherungsschutz (SG Karlsruhe, Urteil v. 27.10.2015, Az.: S 4 U 1189/15).

Komplizierte Gemengelage birgt Gefahr

Noch komplizierter wird die Behandlung als Wegeunfall bei gemischten Tätigkeiten. Erforderlich ist für die Deklarierung als Wegeunfall immer ein sachlicher Zusammenhang der unfallbegründenden versicherten Fortbewegung als Vor- und Nachbereitungshandlung mit der versicherten Tätigkeit. 

Was man beim Fußweg, beim Fahrrad- oder Autofahren oder beim Benutzen der Bahn durchaus bejahen muss, dass wird bei der Kombination gleichzeitiger Verrichtungen schwierig. Vor allem dann, wenn sich der vor- oder nachdienstliche Weg mit privaten Tätigkeiten vermischt. Wer demnach auf dem Weg von oder zur Arbeit privat telefoniert und die Ablenkung durch das Telefonat eine wesentliche Ursache bei einem Unfall darstellt, der genießt keinen Versicherungsschutz. Die Anerkennung als Arbeitsunfall bleibt hier versagt (SG Frankfurt am Main, AZ: S 8 U 207/16).

Nun gibt es auf den Wegen zur oder von der Arbeit für viele Eltern keine Alternative, als auch direkt die KITA anzusteuern. Darauf hat der Gesetzgeber schon vor vielen Jahren reagiert und diese Unterbrechung als unschädlich für den Versicherungsschutz eingestuft. Seit einiger Zeit gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn man im Homeoffice tätig ist. Diese Lücke musste in Zeiten der Pandemie zwangsläufig geschlossen werden.

 

Es wird kritisch im Job? Unser Ratgeber ist der Helfer für schwierige Zeiten.

Bildquelle: Alexas_Fotos  – https://pixabay.com/de/unfall-fahrerflucht-fahrrad-1497842/