
Praktikum ist keine Probezeit
Keine Berufsausbildung ohne Probezeit. So sieht es das Gesetz vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Auszubildende schon vorher im Betrieb tätig war, etwa in einem Praktikum. Dies hat so auch das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, AZ: 6 AZR 844/14).
Der klagende Azubi bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der nunmehr beklagten Arbeitgeberin um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Arbeitgeberin versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 01.08.2013. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen Vertrag zum Praktikum mit einer Laufzeit bis zum 31.07.2013, der eine Probezeit von zwei Monaten vorsah. Gesondert schlossen sie den Berufsausbildungsvertrag. Die Ausbildung begann wie vereinbart mit einer Probezeit von drei Monaten. Kurz vor Ende der Probezeit kündigte die Arbeitgeberin das Ausbildungsverhältnis schriftlich am 29.10.2013. Der Betriebsrat hatte zugestimmt. Der entlassene Auszubildende erhob Kündigungsschutzklage. Vor Gericht machte er geltend, die Kündigung sei unwirksam, da das vorausgegangene Praktikum auf die Probezeit anzurechnen sei. Bereits in dieser Zeit hätte sich die Arbeitgeberin ein vollständiges Bild über ihn machen können, was ja Sinn und Zweck der Probezeit sei.
Das sahen die Arbeitsgerichte in allen Instanzen anders
Nach § 22 Abs.1 Berufsbildungs-Gesetz (BBiG) können beide Seiten das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist beenden. Dies hat der Arbeitgeber im vorliegenden Fall getan. Die Probezeit war zum Kündigungszeitpunkt am 29.10.2013 auch noch nicht abgelaufen. Denn in § 20 Satz 1 BBiG wird zwingend vorgeschrieben, dass ein Berufsausbildungsverhältnis immer mit einer Probezeit beginnt. Diese Probezeit soll beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit geben, die wesentlichen Umstände des Ausbildungsverhältnisses eingehend zu prüfen. Das gilt für den Auszubildenden ebenso wie für den Betrieb, der die Ausbildung durchführt.
Diese gegenseitige Prüfung, so urteilte abschließend das Bundesarbeitsgericht, sei nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums sei deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums komme es nicht an. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich um eine vorangegangene Festanstellung gehandelt hätte.
Regeln für ein Praktikum
Praktika sind beliebt, bei Arbeitgebern und bei den Praktikanten selbst. Dabei gibt es unterschiedliche Motivationen, eine solche betriebliche Arbeitsphase aufzunehmen. Verpflichtend sind Praktika beispielsweise bei diversen Ausbildungs- und Studienrichtungen, um das theoretische Wissen zeitnah mit praktischer Erfahrung zu unterlegen. Darüber hinaus gibt es natürlich das große Feld der freiwilligen Praktika, wo die tätige Vertiefung nicht Prüfungsvoraussetzung ist. Schlussendlich gewinnt auch der Bereich der Schülerpraktika zunehmend an Bedeutung, die in erster Linie der Berufsorientierung dienen sollen.
Praktikanten befinden sich weder in einem Arbeitsverhältnis noch im Rahmen einer Ausbildung. Dennoch gibt es Regeln zum Praktikum, die von beiden Seiten Beachtung finden müssen. Das Berufsbildungsgesetz und auch das Mindeslohngesetz geben in § 26 BBiG bzw. § 21 MiLoG eine erste Orientierung zur Einordnung. Daneben finden Selbstverständlich die Arbeitsschutzgesetze, das Jugendschutzgesetz und die Regeln der Sozialversicherung Anwendung. Die vertragliche Fixierung aller Rechte und Pflichten sollte grundsätzlich in einem schriftlichen Vertrag erfolgen. Das vereinfacht die Durchsetzung berechtigter Interessen bei eventuellen Differenzen.
Die Vereinbarung einer Probezeit ist auch für Praktikanten möglich, analog der Regelungen für Ausbildungsverträge. Innerhalb der Probezeit kann das Praktikum beidseitig ohne Einhaltung einer Frist ordentlich gekündigt werden, danach nur noch seitens des Praktikanten mit einer Frist von 4 Wochen. Der Arbeitgeber ist immer verpflichtet, ein Zeugnis zu den Inhalten und Leistungen des Praktikums zu erstellen.
Bezahlung im Praktikum
Jeder Auszubildende in Deutschland erhält monatlich eine von vornherein geregelte Vergütung. Hingegen ist die Bezahlung im Praktikum nicht grundsätzlich verpflichtend. Die Vergütung orientiert sich an der Dauer des Praktikums, am Alter der Praktikanten und auch am Mindestlohngesetz.
Soweit das Alter von 18 Jahren erreicht ist und das Praktikum länger als 3 Monate dauert, besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Bezahlung mit dem Mindestlohn als untere Brutto-Verdienst-Grenze. Handelt es sich allerdings um ein Pflichtpraktikum, dann muss auch keine Bezahlung erfolgen. Minderjährige Praktikanten ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben ebenfalls keinen Anspruch auf den Mindestlohn, da sie gesetzlich nicht als Arbeitnehmer einzustufen sind.
Manche Arbeitgeber bezahlen aber freiwillig die Dauer des Praktikums, was sie vor allem für Schüler in der Phase der Berufsorientierung interessant macht. Imagepflege im Sinne auskömmlicher Fachkräftegewinnung sozusagen – eine Investition in die Zukunft.
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