
Nachträgliche und rückwirkende Krankschreibung
Die Krankschreibung soll reformiert werden. Doch das allein löst nicht alle Probleme rund um das Thema.
Künftig soll der gelbe Schein komplett entfallen. Die Krankschreibung wechselt ins digitale Zeitalter. Doch der Start dafür ist mehrfach verschoben worden. Nunmehr soll es ab Juli 2022 mit der Digitalisierung klappen. Dies regelt das 3. Bürokratie-Entlastungsgesetz.
Der prognostizierte Einspareffekt ist enorm. Bürokratie und tonnenweise Papier hatten das bisherige Verfahren in Anbetracht von rund 75 Millionen Krankenscheinen pro Jahr schon lange in Frage gestellt. Künftig sollen Arbeitgeber direkt vom Arzt per Nachricht über die Krankschreibung informiert werden.
Der grundsätzliche Ablauf bei einer Krankschreibung bleibt jedoch gleich: Der Arbeitnehmer muss sich weiterhin bei seinem Arbeitgeber krankmelden, die Anzeigepflicht bleibt also weiter verpflichtend. Eine solche kann allerdings dann per Telefon, E-Mail, per SMS oder WhatsApp erfolgen. Der Arbeitnehmer trägt also weiterhin die Verantwortung dafür, dass die Krankmeldung den Arbeitgeber auch erreicht. Den gelben Schein braucht es dafür aber nicht mehr.
In der Vergangenheit hatten sich viele Abläufe rund um die Krankschreibung eingeschliffen, die nicht unbedingt Sinn machen.
Bis zum Wirksamwerden der neuen gesetzlichen Regelung bleibt das alte Verfahren aber in Kraft.
Um dem Arbeitgeber im Krankheitsfall möglichst pünktlich den gelben Schein zu übersenden, muss sich auch weiterhin so mancher mit infektiöser Krankheit zum Arzt schleppen. Auf dem Weg dorthin hinterlässt er Spuren, die anderen zur Ansteckung gereichen.
Dabei war und ist derlei Aktionismus nicht zwingend notwendig. Gleichwohl hält sich die Annahme, dass nur eine sofortige Krankschreibung auch die Entgeltfortzahlung sichert. Manche Chefs bestehen gar darauf. Dabei wird es vor allem dann schwierig, wenn einen die Krankheit am Wochenende, an den Feiertagen oder gar im Urlaub überrascht. Das eröffnet die berechtigte Frage danach, ob auch eine rückwirkende oder nachträgliche Krankschreibung möglich ist.
Der behandelnde Arzt, den man zur Begutachtung seiner Arbeitsfähigkeit aufsucht, hat seinerseits bestimmte Grundsätze diesbezüglich zu beachten. Die sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien der Krankenkassen (AU-RL) regeln in § 5 Absatz 3, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich erst ab dem Tag bescheinigen soll, an dem der Arbeitnehmer den Arzt aufgesucht hat. Doch auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Denn weiter heißt es dort gleich im Anschluss, dass eine Rückdatierung der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig ist.
Das bedeutet, dass es für den Arbeitnehmer mit triftiger Begründung auch möglich ist, eine Krankschreibung rückwirkend zu erhalten.
Für den Arzt muss es lediglich nachvollziehbar sein, dass der Arbeitnehmer in den Tagen zuvor weder arbeiten konnte noch in der Lage war, einen Arzt aufzusuchen. Die Gründe können dafür durchaus vielschichtig sein. So mancher mag sich auch viel zu krank gefühlt haben, um sich so auch noch zum Arzt zu schleppen. Die Ausnahmeregelung zielt also nicht zwingend auf die Öffnungszeiten der Ärzte ab.
Nun erfüllt die Krankschreibung oder genauer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich die Nachweispflicht, um in den Genuss der Entgeltfortzahlung zu gelangen und kein Geld zu verlieren. Daneben ist arbeitsrechtlich aber auch noch die Anzeigepflicht relevant. Diese verlangt nichts anderes, als die rechtzeitige Anzeige einer Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber. In der Regel wird eine solche Information am ersten Tag der Erkrankung erwartet. Doch selbst dafür können sich manche Arbeitnehmer zu schwach und zu krank fühlen. Was dann?
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind Verstöße gegen die Anzeige- und Nachweispflicht bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers aber lediglich Ordnungsverstöße, ohne schwerwiegende Folgen. Solche Verstöße können nur dann arbeitsrechtliche Konsequenzen rechtfertigen, wenn sie dem Arbeitnehmer auch vorwerfbar sind. Vorwerfbar ist immer nur schuldhaftes Handeln. Ist der Betroffene aber schuldlos, weil er krankheitsbedingt seiner eigentlichen Pflicht nicht Folge leisten kann, dann muss er für diese Zeit auch von der Pflichterfüllung befreit sein.
Soweit die Schwere der Erkrankung also keine Meldung beim Arbeitgeber zulässt und auch eine Krankschreibung nicht besorgt werden kann, hat das Ganze auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Sobald die elektronische Krankschreibung verpflichtend eingeführt wird, werden sich viele der fragwürdigen Begleitprobleme auflösen. Bis dahin aber bleibt alles wie gehabt.
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Bildquelle: stevepb – pixabay.com/de/grippe-k%C3%A4lte-virus-krank-krankheit-1006045/