
Rechte und Pflichten in der Ausbildung
Lehrjahre sind keine Herrenjahre.
Die alte Metapher hat sicher schon viele Generationen begleitet und seinen Sinngehalt auch mehr oder weniger spürbar werden lassen. Nun leben und arbeiten wir inzwischen im 21. Jahrhundert. Die Regeln der Arbeit sind also deutlich andere als noch vor hundert Jahren, die der Ausbildung natürlich auch.
Dass die Zeit der Ausbildung auch anders als der bisher eingeübte Schulbetrieb funktioniert, das wird wohl jedem relativ schnell klar werden. Vor allem der betriebliche Teil der Lehre legt komplett andere Maßstäbe an. Verbindliche Regeln bestimmen nun den Alltag.
Die Einhaltung der Pflichten kann das alte Sprichwort durchaus rechtfertigen. Zu ihnen gehören nämlich Pünktlichkeit, Engagement, Disziplin und Respekt. So simpel und platt das auch klingen mag, seine Anerkennung muss man sich hart erarbeiten. Wer die Pflichten beachtet, kann natürlich die Rechte auch einfordern. Das Wichtigste dazu ist meist im Ausbildungsvertrag enthalten, dessen Anlage immer auch einen detaillierten Ausbildungsplan enthält. Daneben gibt es jugendspezifische gesetzliche Regelungen, die das Ausbildungsverhältnis rechtlich gestalten. Die wichtigsten davon sollte man kennen, um sich notfalls ohne Scheu darauf zu berufen.
Ausbildung ist nicht gleich billige Aushilfskraft
So verbietet das Berufsbildungs-Gesetz grundsätzlich alle Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen. Dazu gehören beispielsweise dauernde Putzarbeiten, Botengänge oder Akkordtätigkeiten.
Dass dies in der Praxis oft noch ganz anders gesehen wird, musste kürzlich erst wieder vor Gericht behandelt und korrigiert werden. In dem vor dem Arbeitsgericht Bonn verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber zwar einen Ausbildungsvertrag mit seinem Azubi abgeschlossen, diesen aber weder bei der Innung noch in der Berufsschule angemeldet. Statt der Aufstellung eines pflichtgemäßen Ausbildungsplanes, wurde dieser nur kurz in die zu verrichtenden Arbeiten des Betriebes eingewiesen und fortan mit diesen beauftragt. Die Ausbildung selbst fand zu keinem Zeitpunkt statt. Irgendwann haderte auch der vermeintliche Azubi mit dieser Situation. Dabei störte ihn nicht die Arbeit, die hatte er sich ja zum Berufsziel auserwählt, ihn störte die Vergütung. Diese nämlich war das Einzige was an eine Ausbildung erinnerte. Er aber wollte inzwischen den Tariflohn einer Hilfskraft bezahlt bekommen, denn als eine solche war er ausschließlich tätig. Das Gericht folgte seinem Ansinnen (ArbG Bonn, AZ: 1 Ca 308/21).
Ausbildung muss sich an Regeln halten
Wie viel Auszubildende arbeiten müssen oder dürfen, regelt bei Minderjährigen das Jugendarbeitsschutzgesetz, bei Volljährigen das Arbeitszeitgesetz. Für erwachsene Azubis ist grundsätzlich nach acht Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich Schluss. Dementsprechend ist eine Sechs-Tage-Arbeitswoche, also auch Samstagsarbeit erlaubt. Ausnahmsweise sind zehn Stunden täglich möglich, wenn das über sechs Monate nicht zu mehr als durchschnittlich acht Stunden pro Tag führt. Pausen müssen festgelegt sein und sind spätestens nach sechs Stunden zu nehmen. Die Pausenlänge beträgt dann mindestens eine halbe Stunde, aber nicht weniger als 15 Minuten am Stück. Ab neun Stunden Arbeit summiert sich die Pausenzeit auf mindestens 45 Minuten. Wer in Schichten arbeitet, muss zwischen zwei Schichten mindestens elf Stunden pausieren. Das gilt insbesondere auch beim Aufeinandertreffen von Spät- und Frühschicht. Wer sonntags oder feiertags arbeiten muss, hat das Recht auf einen freien Ersatztag.
Für noch nicht volljährige Azubis sind die Arbeitszeitgrenzen etwas enger gesetzt.
Die tägliche Höchstarbeitszeit ist auf 8 Stunden bzw. maximal 8,5 Stunden begrenzt. In der Woche sind aber nur maximal 40 Stunden zulässig. Am Samstag und Sonntag muss die Arbeit grundsätzlich ruhen. Für gelegentliche Ausnahmen muss es in der gleichen Woche einen freien Ersatztag geben. Auch zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist das Arbeiten nur ausnahmsweise erlaubt. Eine Pause von einer halben Stunde ist hier schon nach spätestens viereinhalb Stunden vorgeschrieben, bei über sechs Stunden täglicher Arbeitszeit ist mindestens eine Stunde Pause zu gewähren.
Unabhängig vom Alter ist jeder Azubi während der Berufsschulzeit und der Prüfungszeit von der Arbeit freizustellen. Wer jünger als 18 Jahre ist, der muss nach dem Unterricht auch nicht die verbleibenden Stunden im Betrieb arbeiten. Ebenso sind Eintragungen ins Berichtsheft durch Freistellungszeiten zu ermöglichen. Auszubildende müssen auch keine Überstunden leisten. Lediglich in absoluten Notfällen darf hiervon abgewichen werden.
Beim Urlaubsanspruch in der Ausbildung wird wiederum nach dem Alter gestaffelt: So erhält mindestens 30 Werktage Urlaub, wer zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn man zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 17 Jahre alt ist und mindestens 25 Werktage, wenn man zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt ist. Danach gilt das Bundesurlaubsgesetz, das mindestens 24 Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche bzw. 20 freie Tage bei einer Fünf-Tage-Woche vorsieht.
Die Vergütung für Azubis ist nicht gerade üppig, trotz neuer gesetzlicher Regelungen zum Mindestentgelt in der Ausbildung. Aber auch die Freistellungszeiten müssen bezahlt werden und die Ausbildungsvergütung muss gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz jährlich steigen. Das Geld für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
Schlussendlich geht mit dem Ausbildungsverhältnis auch die Einbindung in die Sozialversicherung einher, was im Krankheitsfall die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung zur Folge hat.
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