Aktuelles zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?

Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Aktuelles zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit?

Ein wichtiger Grundsatz im Arbeitsrecht ist der der Gleichbehandlung. Dieser Grundsatz gilt ausnahmslos für alle Beschäftigten. Dabei ist es völlig unerheblich, ob sie Vollzeit oder Teilzeit oder gar in Kurzarbeit arbeiten. Dieser Grundsatz schließt selbstverständlich den Urlaubsanspruch ein. Da Gleichbehandlung nicht gleichbedeutend mit Gleichmacherei ist, hat der Grundsatz dort seine Grenzen, wo er zu Ungerechtigkeiten führen würde. Deshalb richtet sich der Urlaubsanspruch aller Beschäftigten auch nach der Anzahl der Werk- oder Arbeitstage, an denen sie in der Regel tätig sind. So formuliert es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Doch welche Auswirkungen hat dieser Grundsatz, wenn Beschäftigten Kurzarbeit verordnet wird? 

Es kommt bei der Beantwortung dieser Frage natürlich wieder auf die Details an. Zuerst spielen in Bezug auf den Urlaubsanspruch immer die Besonderheiten eine Rolle, die in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sind. Dort können Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer durchaus vom Gesetz abweichende Regeln aufstellen. Die Betonung liegt auf „zugunsten“. Nachteilige Einschränkungen sind zum Urlaubsanspruch nicht zulässig.

Gibt es keine diesbezüglichen Verabredungen, dann finden die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes in nicht modifizierter Form Anwendung. Doch mit dieser lapidaren Bemerkung sind natürlich längst noch nicht alle Lebenssachverhalte geklärt. Deshalb waren und sind auch immer wieder Gerichte gefragt, die diesbezüglichen Streitigkeiten beizulegen.

Soweit ein Betrieb die Kurzarbeit in prozentualer Absenkung der Arbeitszeit anordnet, finden die Regeln zum Urlaubsanspruch Anwendung, die auch für die Teilzeit gelten. Danach ist es entscheidend, wie sich die verbliebene Arbeitszeit auf die Wochentage verteilt.

Da das Bundesurlaubsgesetz von der 6-Tage Arbeitswoche ausgeht, würde die Berechnung der Urlaubstage hiernach wie folgt vollzogen werden müssen:  Arbeitstage des Beschäftigten wöchentlich geteilt durch 6 Regel-Arbeitstage x 24 Regel-Urlaubstage = Urlaubstage des Beschäftigten im Jahr. Arbeitet der Beschäftigte also an 3 Arbeitstagen pro Woche, dann hat er einen Urlaubsanspruch von 12 Tagen im Jahr.

In vielen Betrieben liegt der Urlaubsanspruch inzwischen deutlich über dem gesetzlichen Minimum und orientiert sich überwiegend an einer 5-Tage-Arbeitswoche. Entsprechend ändert sich der Urlaubsanspruch. Bei fünf Arbeitstagen beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 20 Tage, bei vier Arbeitstagen 16 Tage, bei drei Arbeitstagen nur noch zwölf Tage und bei zwei Arbeitstagen in der Woche schließlich acht Tage im Jahr. 

Völlig unerheblich ist es, wenn der Teilzeit-Beschäftigte oder der Beschäftigte in Kurzarbeit nur wenige Stunden, dafür aber an jedem Werktag tätig ist. Da sich der gesetzliche Anspruch ausschließlich auf die Werktage bezieht, hätte er dann auch den vollständigen Urlaubs-Regel-Anspruch der Vollzeit Beschäftigten. 

Urlaubsanspruch kann nicht rückwirkend abgesenkt werden.

Als Ergänzung ist aber noch eine Bemerkung von Bedeutung: Beschäftigte verlieren durch den Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit keinen während der Vollzeittätigkeit bereits erworbenen Urlaubsanspruch. Dieser bleibt auch dann erhalten, wenn ein Vollzeitbeschäftigter in eine Teilzeitbeschäftigung mit Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Wochenarbeitstage als zuvor wechselt. Das entschied vor Jahren schon der Europäische Gerichtshof (EuGH, AZ: C‑415/12). Diese Regel findet insofern auch bei Kurzarbeit Anwendung.

Bleibt noch die Frage, was aus dem Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null wird.

Auch hierzu hatte der Europäische Gerichtshof schon vor etlichen Jahren einen Grundsatz formuliert (EuGH, AZ: C-229/11 und C 230/11).

Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten dürfen ihren Angestellten im Falle von Kurzarbeit den Urlaubsanspruch anteilig kürzen – oder sogar ganz verwehren. Der Rechtsstatus von Kurzarbeitern ist insofern mit dem von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. Nach Ansicht der Luxemburger Richter dürfen Firmen in einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan auch so weit gehen, den Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null komplett zu streichen. Das betrifft Angestellte, die vollständig freigestellt sind und Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit beziehen.

Grund dafür ist, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten in dieser Zeit auch auf Null reduziert sind. Daneben haben die so freigestellten Beschäftigten die Möglichkeit, sich in der gewonnenen Zeit auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen. Dies kommt dem Zweck eines Urlaubs gleich. 

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsauffassung in zwei aktuellen Entscheidungen vollumfänglich bestätigt und damit für Rechtssicherheit in dieser Frage gesorgt (BAG, AZ: 9 AZR 225/21 und 9 AZR 234/219).

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