Immer noch Tricks und Versagung beim Mindestlohn

Immer noch Tricks und Versagung beim Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn gilt in Deutschland seit dem Jahr 2015. Inzwischen beträgt die verbindliche Untergrenze für den Brutto-Verdienst pro Stunde 9,82 Euro, am 01. Juli 2022 ist eine weitere Erhöhung auf dann 10,45 Euro fällig, ab 01. Oktober 2022 gar auf 12 Euro. Dieser gesetzlich verbriefte Mindeststandard gilt für alle Beschäftigten in Deutschland. Nur wenige Ausnahmen sieht die gesetzliche Regelung zum Mindestlohn vor, so etwa für jugendliche Beschäftigte ohne Ausbildung, für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Beschäftigungsaufnahme, ebenso für Pflichtpraktikanten und für Auszubildende. Man könnte also durchaus annehmen, dass sich auch alle Beteiligten daran orientieren.

Doch weit gefehlt: Nach Untersuchungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) bekamen zuletzt immer noch fast zwei Millionen Beschäftigte eine geringere Vergütung. Das sind mehr als 4 Prozent der Beschäftigten insgesamt. Die Dunkelziffer dürfte noch ein paar Prozente hinzusteuern.

Natürlich läuft das dem Mindestlohngesetz zuwider, ist aber im Einzelnen auch nicht immer ganz klar zu durchschauen. So mancher Arbeitgeber ist weiterhin sehr kreativ, um die zwingende Lohnuntergrenze auszuhebeln. Hier ein paar Beispiele:

1. Benachteiligung im Mini-Job

Auch geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte, sogenannte Mini-Jobber, haben Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber muss das Mindestentgelt pro Stunde zahlen, zugleich darf die Entgeltgrenze von 450 Euro im Monat aber auch nicht überschritten werden. Zwar soll sich diese Grenze ab 01. Oktober auf 520 Euro monatlich erhöhen, dennoch erfordert sie konsequente Beachtung. Demnach muss für Mini-Jobber grundsätzlich das ausbezahlte Entgelt durch die Zahl der gearbeiteten Stunden geteilt werden. Dabei muss sich mindestens ein Entgelt in Höhe des Mindestlohnes ergeben. Das Ganze kann aber auch einen spürbaren Negativ-Effekt haben und zwar, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit regelmäßig überschritten wird. Dann rutscht der Verdienst eigentlich über die verbindliche Entgeltgrenze und wird sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Das wollen Mini-Jobber gern vermeiden und fügen sich oft klaglos dieser (illegalen) Praxis. 

2. Ausdehnung der tatsächlichen Arbeitszeit

In einigen Dienstleistungssparten sind Arbeitgeber dazu übergegangen, die Gesamtarbeitszeit durch unerreichbare Leistungsvorgaben über die vereinbarte Arbeitszeit auszudehnen. Damit wird Mehrarbeit zwangsläufig zur Regel, die aber nicht vergütet wird. Schließlich sind hier die Leistungsvorgaben an den Verdienst gekoppelt, nicht aber die Arbeitszeit.

3. Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft

Bereitschaftsdienst ist keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Es handelt sich also im strengen Sinne nicht um Vollarbeit, wo der Einsatz der Arbeitskraft unmittelbar erfolgt. Dieser qualitative Unterschied rechtfertigt zwar keine geringere Vergütung, praktisch wird dies aber weitgehend so gehandhabt. Dienstleistungsbereiche sind vermehrt dazu übergegangen, diese Zeiten auszuweiten. Die Frage, ob Bereitschaftsdienste auch dem Mindestlohn unterliegen, ist im Gesetz nicht geregelt. Allerdings haben die Gerichte das inzwischen bejaht. Viele Arbeitgeber deklarieren das Ganze nun gern zur Rufbereitschaft um, die grundsätzlich anderen Regeln folgt. Dann soll die gesetzliche Mindestvergütung allein für Zeiten des wirklichen Einsatzes gefordert werden können.

4. Freie Mitarbeit durch Scheinselbständige

Das Mindestlohngesetz regelt nur die Vergütung für abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Keine Geltung entfaltet der Mindestlohn im Bereich der Selbständigkeit und freien Mitarbeit. Deshalb gibt es in verschiedenen Branchen die Tendenz, die Zahl der Arbeitskräfte abzusenken und dafür die Zahl der freien Mitarbeiter proportional zu erhöhen. Das ist die Problematik der sogenannten Scheinselbstständigkeit. Davon spricht man, wenn ein Auftragnehmer Tätigkeiten weisungsgebunden ausführt und stark in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers integriert ist. Er tritt zwar dabei als selbstständiger Unternehmer auf, ist von der Art der Ausführung aber eher einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Das vermutete Abhängigkeitsverhältnis verstärkt die Annahme, dass nur zum Schein der vermeintlich Selbständige bemüht wird. Die Finanzbehörden werden hier oft rückwirkend tätig und ordnen diese Selbständigen wieder rechtlich als Beschäftigte ein: Mit den Konsequenzen Mindestlohn, Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.

Daneben kommt auch immer eine Strafbarkeit nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Die Konsequenzen sind erheblich und reichen, je nach Schwere des Vorwurfs, von einer Geldstrafe bis hin zu einer mehrjährigen Haftstrafe.

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Bildquelle: geralt – https://pixabay.com/de/gesch%C3%A4ftswelt-hand-finanzen-541430/