Grundsatzfrage: Wann ist die Pause eine Pause?

Grundsatzfrage: Wann ist die Pause eine Pause?

Die Pause im Job ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Gerade in hochfrequentierten Dienstleistungsbetrieben werden Pausenzeiten vielfach sehr salopp übersprungen. Auch die beliebte Gleitzeit hat die Konturen etwas verschwimmen lassen. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Ruhepausen sind im Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG) zwingend vorgeschrieben und mit Mindeststandards definiert.

Grundsätzlich hat jeder Mitarbeiter nach maximal 6 Stunden Arbeitszeit einen Anspruch auf eine 30 Minuten dauernde Auszeit. Nach 9 Stunden Arbeitszeit erhöht sich deren vorgeschriebene Dauer auf 45 Minuten. Diese Pausenzeit kann aufgeteilt werden, hierbei sollen aber 15 Minuten nicht unterschritten werden. Mehr als 6 Stunden ohne angemessene Unterbrechung darf ein Mitarbeiter nicht beschäftigt werden.

Eine gesetzliche Definition der Pause gibt es allerdings nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Im arbeitszeitrechtlichen Sinne liegt eine Pause also dann vor, wenn der Arbeitnehmer vollständig von allen Arbeitspflichten freigestellt ist und auch keine Arbeitsbereitschaft vorliegt.

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während dieser Phase nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vorschriften und Anordnungen, wo und wie diese Zeit zu verbringen ist, sind damit nicht möglich. Nur dann ist das Erholungskriterium einer Pause erfüllt. So steht es auch jedem Beschäftigten frei, in dieser Zeit das Betriebsgelände zu verlassen, Einkäufe zu tätigen, private Termine wahrzunehmen oder im Fitnesscenter zu schwitzen.

Unterliegt diese Autonomie des Arbeitnehmers dagegen Einschränkungen, um ihn im Bedarfsfall einsetzen zu können, liegt keine Pause im Sinne des § 4 ArbZG vor. Die Kehrseite der unterbrochenen Arbeitspflicht ist, dass Pausen im Regelfall unbezahlt bleiben. 

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das allerdings auch anders geregelt werden.

Nicht als Pausen und daher als zu bezahlende Arbeitszeiten gelten demnach Arbeitsunterbrechungen, die weniger als 15 Minuten dauern oder die aus betrieblichen Gründen erfolgen. Die Pausenzeiten müssen generell im Voraus feststehen und für den Einzelnen planbar sein. Eine Arbeitsunterbrechung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist keine Erholungszeit und somit als Arbeitszeit zu vergüten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine exakte Zeit bestimmt ist, zu welcher der Arbeitnehmer die Pause zu nehmen hat. Die Vorgabe eines bestimmten zeitlichen Rahmens genügt.

Niemals darf die Pause an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit gehängt werden. 

Wer also laut Arbeitsvertrag eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden zu absolvieren hat, muss die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten noch hinzurechnen. Manche Arbeitgeber gewähren auch längere Unterbrechungen, umso länger ist dann auch der Arbeitstag. Da die Pausenzeiten nicht nur verpflichtend eingehalten werden müssen, sondern der Arbeitgeber auch über das Anordnungsrecht verfügt, kommt ein eigenmächtiger Verzicht der Beschäftigten nicht in Betracht. Das gilt auch für verlängerte Pausenzeiten.

Arbeitnehmer müssen ihre Pause nehmen, ob sie wollen oder nicht. Vorgesetzte müssen die Einhaltung überwachen und notfalls auch Zwangspausen anordnen. Bei einem Verstoß gegen die zwingenden Pausenregelungen des Arbeitszeitgesetzes droht dem Arbeitgeber sonst ein empfindliches Bußgeld. 

Damit gehört die Pause zu den kontrovers diskutierten Problemkreisen im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice. Wenn man allerdings die Sache etwas unaufgeregter betrachtet, dann kommt auch hier die gern an anderer Stelle bemühte Eigenverantwortung ins Spiel. Auch bei Präsenzarbeit steht der Arbeitgeber nicht hinter jedem Einzelnen und ordnet die Pause an. Diese ist vielmehr eingeübte Praxis und das kann sie natürlich auch im Homeoffice sein oder werden. Im Übrigen lassen sich Pflichten vertraglich definieren.

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Bildquelle: geralt – pixabay.com/de/konferenz-pause-unterbrechung-team-1886116/