Wenn die Schulform zum Chancenkiller wird

Wenn die Schulform zum Chancenkiller wird

Wenn die Schulform zum Chancenkiller wird

Die Schulbildung und der dabei erreichte Schulabschluss sind entscheidend für die beruflichen Chancen in der Zukunft. Was wie eine Binsenweisheit klingt, das wird immer öfter zu einem harten Kampf um die begehrten Plätze. Die Wahl der Schulform ist heute ein wichtiges Kriterium bei der Sicherung der besten Chancen. Wer hier auf der Strecke bleibt, der hat es zunehmend schwerer, berufliche Ziele verwirklichen zu können.

Dabei ist der freie Zugang zu allen Schulformen gesetzlich garantiert. Benachteiligungen darf es auf diesem Gebiet nicht geben. Doch grau ist alle Theorie, sobald sie auf die Wirklichkeit trifft. Die Plätze in Gymnasien und anderen begehrten Schulen sind begrenzt. Oft entscheidet die Reihenfolge bei der Anmeldung über Einlass oder Verweigerung. In manchen Gegenden wird das sogar ausgelost. Gerechtigkeit beim Zugang zu allen Möglichkeiten der Bildung sieht sicher anders aus.

Wahl der Schulform als Einbahnstraße?

Noch krasser wirken Entscheidungen über die Schulform nach, die schon bei den berühmt- berüchtigten Eingangsuntersuchungen getroffen werden. Relevant wird die hier gegebene Empfehlung für die Schullaufbahn in erster Linie bei Kindern mit Behinderungen. Der sogenannte sonderpädagogische Förderbedarf, der bei der Untersuchung festgestellt wird, dient als verlässlicher Indikator für die letztlich besuchte Schulform.

Zwar steht es den Eltern frei, für ihre Kinder auch eine integrative oder gar inklusive Regelschule auszuwählen. Doch auch dieser Wunsch scheitert oft an der Wirklichkeit. Inklusive Schule ist inzwischen für viele Lehrer und auch Eltern zum Fantasiegebilde der Zukunft verkommen. Trotz internationaler Konvention und der Verpflichtung zur verbindlichen Rechtsumsetzung auch in Deutschland.

Ohnehin ist selbst bei Ergattern eines Regel-Schul-Platzes für die meisten Behinderten nach der Grundschulphase Schluss. Hiernach geht es überwiegend nur noch in den Förderzentren weiter. Nicht gerade die besten Aussichten für spätere berufliche Chancen. Für tausende Kinder vollzieht sich dieser Weg alljährlich und er wird zur Einbahnstraße. Das, obwohl in den Schulgesetzen ausdrücklich die regelmäßige Überprüfung des Förderbedarfs geregelt ist. Die Zahl derer, die den Stempel des sonderpädagogischen Förderschülers wieder abstreifen können ist verschwindend gering. Die Chancengleichheit wird für diese Kinder damit auf nahezu Null reduziert.

Förderbedarf braucht ständige Überprüfung

Doch das ist ein glatter Verstoß gegen geltendes Recht, der nicht ohne Folgen bleiben darf. So entschied auch das Landgericht Köln im Falle eines inzwischen der Schulpflicht entwachsenen Betroffenen (LG Köln, AZ: 5 O 182/16). Dieser musste seine Schulzeit an einer Förderschule für geistige Entwicklung verbringen, obwohl es Anzeichen dafür gab, dass er auch auf einer Hauptschule hätte erfolgreich sein können. Sogar selbst regte er als Schüler die Aufhebung seines vermeintlichen Förderbedarfs an. Da die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung dennoch nicht stattfand, ihm mithin auch alle Chancen auf eine zeitnahe Ausbildung verwehrt wurden, forderte er Schadensersatz vom Land.

Das Gericht gab ihm Recht. Soweit die gesetzlich geregelte Überprüfung des Förderbedarfs nicht regelmäßig stattfindet, macht sich das jeweilige Bundesland wegen Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig. Dabei können neben einem prognostizierten Verdienstausfall auch Ansprüche auf Schmerzensgeld die Höhe des Ausgleichs bestimmen. Wäre der Wegfall des Förderbedarfs festgestellt worden, hätte der Betroffene auf eine Regelschule wechseln und dort einen Abschluss machen können.

Der staatliche Eingriff in die Chancengleichheit muss also ständiger Überprüfung unterliegen. Eine einmal getroffene Entscheidung darf den Nachteil für das Kind nicht für alle Zeit zementieren. Diese Entscheidung sollte so manches Bildungsressorts in den Ländern aufhorchen lassen. Von einem krassen Einzelfall zu sprechen, wäre wohl mehr als blauäugig.

Widerspruch: Förderschule und Inklusion

Vor allem sollte man sich in allen Bildungsressorts schnellstens daran machen, Inklusion im Schulbetrieb endlich als das umzusetzen, was der Grundgedanke und das geltende Recht schon seit Jahren verlangen. Rund 330.000 Kinder besuchten zuletzt eine Förderschule – Tendenz wieder steigend. Dabei ist bereits das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs unvereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention und dem Recht des Kindes auf inklusive Bildung. Eine immer kleinteiligere Separation führt in ihrer Folge zur Verfestigung einer schulischen Parallelwelt, die sich auch im weiteren Leben der Betroffenen fortsetzt. Die leidigen Förderschwerpunkte orientieren sich vornehmlich am vorhandenen System der Förderzentren. Was dort nicht passt, das wird nicht selten auch noch passend entschieden. Traditionelles sonderpädagogisches Denken und das medizinische Modell von Behinderung sind weiterhin dominant. Danach ist immer das Kind das Problem und nicht die fehlende Anpassungsfähigkeit des Systems an das Kind. So werden von vornherein Entwicklungswege aktiv behindert und Chancen begrenzt. 

Was sagt das Bundesverfassungsgericht?

Während der Corona-Pandemie kam es zu massenhaften Schulschließungen in ganz Deutschland. Die Bildungsverwaltungen der Länder waren damit aber auch schon am Ende ihres Lateins. Die sonst so betonte Unabdingbarkeit schulischer Bildung war plötzlich zur Nebensache mutiert. Mehr noch: Das hochentwickelte Deutschland hatte es nicht ermöglicht, den Schulbetrieb digital weiter aufrecht zu erhalten. Von derlei Möglichkeiten ist man vielerorts Lichtjahre entfernt.

Was Gymnasiasten und Sekundarschüler dann mit Eigeninitiativen und den Möglichkeiten des Internet einigermaßen in den Griff bekamen, versagte in vielen Haupt- und Grundschulen nicht nur an den fehlenden Voraussetzungen. Oft war auch das zielgerichtete Engagement ein Totalausfall. Erst recht machte sich dieses Chaos im Bereich der Förderschulen bemerkbar. Die als besonders förderwürdig eingestufte Klientel war von heute auf morgen vom Bildungsbetrieb abgeschnitten.

Auf die Schulschließungen hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen sehr deutlich reagiert und Grundsätzliches zu den Verfügbarkeiten von Bildungsangeboten betont (BVerfG, Entscheidung vom 21.November 2021, AZ: 1 BvR 971/21, 1069/21).

Bildung ist einklagbares Individualrecht

Die Schulbildung, so das Bundesverfassungsgericht, ist neben der elterlichen Pflege und Fürsorge eine Grundbedingung dafür, dass sich Kinder und Jugendliche zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln können. Auch bei notwendigen, unumgänglichen Schulschließungen haben Kinder und Jugendliche aber einen Anspruch auf Durchführung von Distanzunterricht als einklagbares unverzichtbares Minimum schulischer Bildung. Dazu bedarf es zukünftig deutlich stärkerer Anstrengungen, vor allem bei der Digitalisierung.

Gleichzeitig erkennt das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf gleichen Zugang zu schulischer Bildung an. Dieses sieht es als verletzt, wenn bestehende Zugangsvoraussetzungen willkürlich oder diskriminierend ausgestaltet oder angewendet werden. Das Bundesverfassungsgericht verweist dabei auf Art. 24 Abs. 2 UN-BRK und stellt fest, dass diese Regelung eine Diskriminierung behinderter Menschen beim Zugang zur Schule verbietet. Es sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um behinderten Menschen den Zugang zur Schule zu ermöglichen.

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