
Auszeit vom Alltag: Mutter, Vater, Kind und Kur
Mütter und Väter waren auch schon in der Vergangenheit oft durch Beruf und Familie sehr kräfteraubenden Doppelbelastungen ausgesetzt. Hinzu kam dann auch noch Corona mit all den Beschwerlichkeiten, die viele Alleinerziehende aber auch Familien an den Rand des Erträglichen getrieben haben. Doch damit nicht genug. Förmlich im fließenden Wechsel übernahmen gerade bei Kindern neue aggressive Infektionskrankheiten das Zepter des Familienlebens. Auszeiten gibt es nun schon seit einer gefühlten Ewigkeit nicht mehr. Die Nerven liegen blank, die Kräfte sind aufgezehrt, die Gesundheit leidet inzwischen extrem. Höchste Zeit für eine Kur, am besten gleich für alle Beteiligten.
Doch wie soll das gelingen. Inzwischen pendelt das Leben nur noch zwischen unterschiedlichen Infektionskatastrophen, Normalität ist nicht in Sicht. Abwarten ist aber auch keine Option. Fachleute sehen bereits deutliche Anzeichen gravierender Langzeitfolgen für die psychische Gesundheit. Deshalb empfiehlt es sich, gerade jetzt eine Auszeit in den Blick zu nehmen. Die Möglichkeiten dazu sind weiter vorhanden. Im Übrigen liegen zwischen Planung und Realisierung in der Regel immer noch ein paar Wochen. Vielleicht ist für die Beantragung einer Kur gerade jetzt die richtige Zeit.
Anspruch auf eine Kur hat jeder
Sogenannte Mutter-Kind Kuren, die es seit 2002 aber auch gleichberechtigt für Väter gibt, bieten gute Bedingungen, um während eines mehrwöchigen Aufenthaltes unter medizinischer Betreuung neue Kräfte zu tanken. Das kann ernsthaften und langwierigen Erkrankungen vorbeugen, so dass es auch momentan keinerlei Gründe gibt, jegliche Spielarten medizinischer Rehabilitation ruhen zu lassen. Ohnehin gibt es vor Ort ausgeklügelte Hygienekonzepte und eine entsprechende Teststrategie.
Damit solche Auszeiten auch in Anspruch genommen werden können, ist in § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, dass während der Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. Diese ist, wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, für maximal sechs Wochen garantiert. Den beschäftigten Elternteilen steht also während einer solchen Kur genauso viel zu, wie sie vorher verdient haben. Das vor der Kur für Überstunden zusätzlich gezahlte Entgelt ist davon allerdings ausgenommen.
Auch für arbeitslose Elternteile zahlen die Ämter Arbeitslosengeld I oder Hartz IV während einer Eltern-Kind-Kur weiter.
Absprache mit dem Arbeitgeber und Antrag
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist darüber hinaus, dass für eine derartige Kur keinesfalls Urlaubstage zu verbrauchen sind. Zur Klarstellung ist das in §10 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) noch einmal ausdrücklich erwähnt.
Doch es kommt noch besser: Der Arbeitgeber darf den Antritt einer bewilligten Kur nicht verweigern oder aufschieben. Dabei hat er generell kein Mitspracherecht. Lediglich die Fairness gebietet es, ihn von einer geplanten und beantragten Kur in Kenntnis zu setzen.
Doch wie bei einer Krankheit auch, führt der erste Weg zum Arzt. Dieser muss ein ärztliches Attest ausstellen. Dieses wird dann mit dem Antrag zusammen bei den Krankenkassen eingereicht. Bis zur Genehmigung der Mutter-Kind-Kur kann es Wochen und Monate dauern. Gelegentlich verweisen die Krankenkassen berufstätige Mütter oder Väter an die Rentenversicherungsträger mit dem Argument, dass eine Mutter/Vater-Kind-Kur der Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen soll. Dies ist aber nicht richtig, denn bei einer solchen Kur steht die familiäre Belastung im Vordergrund. Sollte der Antrag mit eben jenem Hinweis abgewiesen werden, empfiehlt sich ein Einspruch bei der Krankenkasse.