
Kündigung bei Unkenntnis der Schwangerschaft?
Die Fragen nach einer Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch sind unzulässig. Das resultiert aus dem Diskriminierungsverbot des § 7 Abs.1 AGG. Deshalb ist hier auch die Lüge unschädlich und kann nicht mit einer Kündigung geahndet werden.
Gesetz braucht Präzisierung
Die Schwangerschaft selbst steht unter einem besonderen Schutz. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Dabei kann diese Mittteilung auch noch nach der Zwei-Wochen-Frist erfolgen, soweit die Schwangere die Verspätung nicht zu vertreten hat und das Ganze unverzüglich nachholt.
Nun ist das mit der Schwangerschaft nicht immer von vornherein eine glasklare Sache. Manchmal dauert die Unkenntnis auch bei der Frau etwas länger an. Gründe dafür gibt es reichlich. Insofern ist es natürlich für die Anwendung des gesetzlichen Schutzes unerlässlich, den Beginn der Schwangerschaft entsprechend zu präzisieren. Der Schutz soll ja ausdrücklich der Schwangerschaft gelten und nicht vordergründig sich an der positiven Kenntnis orientieren. Diese gesetzliche Lücke auszufüllen obliegt der Rechtsprechung. Deshalb beschäftigte sich kürzlich auch das Bundesarbeitsgericht mit einer derartigen Konstellation (BAG, AZ: 2 AZR 11/22).
Unkenntnis ist heilbar
In dem dort behandelten Fall hatte ein Arbeitgeber das erst wenige Wochen bestehende Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin ordentlich mit Schreiben vom 06.11.2020 gekündigt. Dagegen erhob die Betroffene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Doch diese wurde darauf gestützt, dass es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrates gemangelt hätte.
Etwa drei Wochen später wurde erweiternd mitgeteilt, dass die Arbeitnehmerin in der sechsten Woche schwanger sei. Eine entsprechende Bestätigung der Frauenärztin war dem Schriftsatz des beauftragten Anwalts beigefügt. Parallel hierzu wurde der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert. Dabei gab sie an, selbst erst am 26.11.2020 von ihrer Frauenärztin entsprechend in Kenntnis gesetzt worden zu sein.
Wann beginnt die Schwangerschaft?
Der voraussichtliche Geburtstermin war von der Ärztin auf den 05.08.2021 datiert worden. Das wiederum war für die zunächst entscheidende Berufungsinstanz ausreichend, um die Kündigung als rechtmäßig gelten zu lassen. Nach dortiger Rechtsauffassung war die Betroffene zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht schwanger. Begründet wurde das mit der durchschnittlichen Dauer einer Schwangerschaft von 266 Tagen, ausgehend vom errechneten Geburtstermin.
Doch dieser Auffassung folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Dort ist man der Auffassung, dass eine Schwangerschaft 280 Tage dauert. Danach befand sich die Betroffene bei Zugang der Kündigung bereits in der Schwangerschaft. Folglich unterlag sie bereits dem Schutz des § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MuSchG.
Mit diesem rechtlichen Hinweis des obersten deutschen Arbeitsgerichts wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Dort muss man nun lediglich noch prüfen, ob die verspätete Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber nach Ablauf der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist von der Betroffenen zu vertreten war, d.h., ob ihr wegen der verspäteten Mitteilung an den Arbeitgeber Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
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