
Kontroversen um eine Impfpflicht – die keine ist
Spätestens mit den Maßnahmen rund um die Corona-Pandemie ist ein neues Hysterie-Level in Deutschland erreicht worden. Immer neue Reizworte sind seither im Umlauf und haben das Potenzial, die Gesellschaft noch nachhaltiger zu entzweien. Auch der Begriff der Impfpflicht ist solch ein inflationär benutzter Begriff, mit dem aber nicht wirklich sorgsam bis heute umgegangen wird. Politiker und auch viele Medienvertreter hantieren salopp mit dem Begriff, ohne sich über Details wirklich im Klaren zu sein. Noch weniger ist man sich inzwischen der Tragweite oberflächlicher Darstellungen bewusst. Auch das ist leidlich zum Merkmal der allgemeinen Hysterie geworden – nachgedacht wird oft erst hinterher. So auch beim Thema einer vermeintlichen Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen. Das Ganze bedarf einer detaillierten Betrachtung, um Missverständnissen und diffusen Ängsten nachhaltig zu begegnen.
Gerichtliche Entscheidung mit Fragezeichen
Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich eine Verfassungsbeschwerde abgewiesen, die sich gegen §§ 20a, 22a und 73 Absatz 1a Nr. 7e bis 7h IfSG richtete (1 BvR 2649/21). Bekanntlich beinhaltet diese Regelung die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen. Salopp wird das Ganze als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bezeichnet. Begrifflich ist das natürlich verkürzt und damit in der Sache ebenso falsch wie ein angeblich damit einhergehendes generelles Tätigkeitsverbot für Ungeimpfte.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss lediglich eine Abwägungsentscheidung zwischen einzelnen Gruppen von Grundrechtsträgern getroffen und dabei festgestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden hat. Trotz der hohen Eingriffsintensität in geschützte Grundrechte müssen die Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich Tätigen letztlich zurücktreten. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass das besonders betroffene Personal in Heil- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung gegenüber den behandelten und betreuten Personen habe.
Von einer Impfpflicht kann keine Rede sein
Damit ist weder ausgeführt worden, dass sich alle Betroffenen nun impfen lassen müssen, noch dass damit bei Weigerung Einzelner das Pflegesystem kollabiert. Das aber wollten „Branchenkenner“ gleichwohl damit verbunden wissen. Nicht ganz beiläufig betonten die Richter in ihrer Begründung, dass das Selbstbestimmungsrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG fortbesteht, da die Impfung weiter abgelehnt werden kann, wenn auch damit der gegenwärtige Arbeitsplatz möglicherweise in Gefahr gerät.
Der Gesetzgeber hat ganz bewusst den § 20a IfSG mit der Überschrift „Immunitätsnachweis gegen Covid 19“ versehen und eben nicht mit dem Titel „Impfpflicht“. Die Beschäftigten im Gesundheitswesen und in der Pflege werden darin lediglich verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Die Arbeitgeber müssen das zuständige Gesundheitsamt informieren, wenn die Nachweise nicht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.
Gesundheitsamt und Verwaltungsrechtsweg
Nach entsprechend verpflichtender Meldung durch die Arbeitgeber wird das Gesundheitsamt tätig, indem es die sich weigernden Beschäftigten auffordert, der Nachweispflicht in einer bestimmten Frist nachzukommen. Hält die Weigerung weiterhin an, kann das Gesundheitsamt die Rückkehr an den Arbeitsplatz untersagen bzw. ein absolutes Betretungsverbot des Betriebes für den Verweigerer verhängen. Letztlich entscheidet also das zuständige Gesundheitsamt über die weitere Verfahrensweise. Da das Ganze als KANN-Regelung ausgestaltet ist, muss das jeweilige Gesundheitsamt zwingend eine Ermessensentscheidung treffen. Dabei sind auch sämtliche Gründe zu berücksichtigen, die einem Betreten des Betriebes oder einem Tätigkeitsverbot entgegenstehen. Spätestens an dieser Stelle wird es heikel: Im Hinblick auf die seit langem angespannte Personalsituation in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen steht immer auch bei solchen Vorgängen die Versorgungssicherheit der Bevölkerung in Rede. Dies kann die zu treffende Ermessensentscheidung der Gesundheitsämter maßgeblich beeinflussen.
Doch das ist nicht der letzte Stolperstein im Zusammenhang mit der proklamierten „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“. Das Verfahren unter Beteiligung der Gesundheitsämter setzt ein Verwaltungsverfahren in Gang, dessen Rechtmäßigkeit letzten Endes auch noch einer langwierigen juristischen Prüfung unterzogen werden kann. Diese wird in der Regel durch einen Widerspruch eingeleitet und mündet bei weiterer Streitbefangenheit in eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Damit ergeben sich wieder Instanzenwege, die vor allem viel Zeit beanspruchen und bis zur letzten Entscheidung ergebnisoffen bleiben. Dabei geht es mit zu erwartender Sicherheit zukünftig nicht nur um die Impfverweigerung dringend benötigten Personals, auch die Nachweise der Genesung oder der medizinischen Kontraindikation, die ebenfalls von der sogenannten Impfpflicht befreien, dürften mancherorts erhebliche Schwierigkeiten bereiten.
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat es noch keine amtliche Tätigkeitsuntersagung aufgrund dieser Regelung gegeben. Mehr noch: Da die Geltungsdauer des in Rede stehenden § 20a IfSG lediglich bis zum 31.12.2022 reicht, könnten sich behördliche Entscheidungen durchaus erledigen, bevor sie Wirkung entfalten.
Arbeitsgerichte entscheiden differenziert
Jüngste Urteile der Arbeitsgerichte zumindest lassen erahnen, wohin die Reise bei dieser Thematik geht: Täuschungshandlungen durch Fälschung erforderlicher Nachweise ziehen berechtigt eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich (beispielhaft: ArbG Lübeck, AZ:5 Ca 189/22).
Die Freistellung ungeimpfter Beschäftigter durch den Arbeitgeber hingegen nimmt den Ermessensspielraum des Gesundheitsamts vorweg, den der Gesetzgeber diesem gerade eingeräumt hat. Das wiederum kann durchaus auch dazu führen, dass die Versorgung vulnerabler Gruppen wegen Personalverknappung nicht mehr sichergestellt werden kann. Um das zu vermeiden, könnten die betreffenden Arbeitnehmer trotz fehlenden Nachweises im Einzelfall vorerst weiter tätig werden (so beispielsweise ArbG Dresden, AZ: 9 Ga 10/22).
Das generelle Beschäftigungsverbot für neu einzustellendes Personal im Bereich Gesundheit und Pflege gemäß § 20a IfSG ist allerdings schon geeignet, die Personalknappheit in diesen Bereichen deutlich zu verschärfen. Um hier auf Dauer nicht den Kollaps des Systems selbst herbeizuführen, muss der Gesetzgeber oder eben das Bundesverfassungsgericht mehr Praxisnähe an den Tag legen. Weder die erhoffte Steigerung der Impfquoten ist mit dieser gesetzlichen Neuerung gelungen, noch macht das Beharren darauf wirklich Sinn. Inzwischen ist weithin anerkannt, dass das Virus weniger gefährlich geworden ist und sich auch Geimpfte durchaus wieder anstecken, mit überwiegend unspektakulären Verläufen. Vielleicht wären regelmäßig verpflichtende Tests für das Personal doch langfristig der bessere Weg zum Schutz aller.
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