
Covid-19-Infektion kann als Berufskrankheit gelten
Noch vor Wochen wurden die sogenannten Heldinnen und Helden des Alltags besonders erwähnt, beklatscht und mit dem Siegel der Systemrelevanz versehen. Das hat vielen Beschäftigten gerade im Gesundheitsbereich und in der Pflege neuen Mut gemacht. Mut darauf, dass ihre Arbeit zukünftig die Anerkennung erfährt, die sie verdient. Dazu gehört aber selbstverständlich auch noch mehr als die lobende Erwähnung im Rahmen einer Pandemie. Die Bezahlung beispielsweise oder auch vernünftige Dienstzeiten wären solch nachhaltige Maßnahmen. Aber auch die Anerkennung der besonderen Gefahren, die viele dieser Berufe mit sich bringen, ist hierbei von Bedeutung. So war es ein logischer Schritt, dass Berufsgenossenschaften eine Erkrankung mit Covid-19 nun auch als Berufskrankheit eingestuft haben.
Als Berufskrankheit wird eine Erkrankung klassifiziert, die versicherte Beschäftigte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und deren Merkmale in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) auch aufgeführt sind.
Als Ursachen kommen verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen in Betracht. Das können insbesondere Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub. Regelmäßig kommen neue Erkrankungen hinzu, nun auch berufsbedingte Infektionen. Doch nicht jede Erkrankung kann auch als Berufskrankheit anerkannt werden. Dazu bedarf es einer besonderen Intensität der Belastung, der bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Dabei sind Berufskrankheiten aber keine Errungenschaft unserer Zeit. In Deutschland gibt es seit 1885 die gesetzliche Unfallversicherung. Sie wurde einzig dazu gegründet, Beschäftigte gegen arbeitsbedingte Risiken abzusichern, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen. Der Katalog der Berufskrankheiten (BK) wurde bereits 1925 eröffnet. Seitdem kommen regelmäßig neue Erkrankungen hinzu, die in der sogenannten Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt werden. Inzwischen finden sich dort mehr als 70 medizinische Indikationen, die als Berufskrankheit anerkannt sind. Gesetzlich grundlegend geregelt ist das Ganze heute im Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Erkrankungen mit COVID-19 können nun auch in bestimmten Konstellationen einer BK-Nummer zugeordnet werden, in diesem Fall der BK-Nr. 3101.
Die Voraussetzungen einer Berufskrankheit der BK-Nummer 3101 sind dann erfüllt, wenn Versicherte durch Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen gegenüber der allgemeinen Bevölkerung einer wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt waren. Hierzu zählen in erster Linie Versicherte mit Tätigkeiten im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in Laboratorien. Aber auch Beschäftigte, die als Zulieferer oder bei Reparaturen mit infizierten Geräten in Kontakt kommen könnten, diese reinigen oder auch reparieren. Betroffen können davon sowohl Arbeitnehmer als auch ehrenamtliche Helfer sein.
Wenn der Verdacht besteht, dass eine Berufskrankheit vorliegt, ist eine Anzeige durch den behandelnden Arzt oder den Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft zu erstatten. Grundlage hierfür stellen eine positive Testung, entsprechende Krankheitsanzeichen sowie die Vermutung eines Infektionsweges über die berufliche Tätigkeit dar. Die Kosten für einen PCR-Test werden vom Unfallversicherungsträger übernommen. Eine Vorstellung beim Durchgangsarzt bei einem Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung soll nicht erfolgen.
Keine Kosten übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft indes für etwaige Screenings oder Testungen, die aufgrund des Patienten– und Mitarbeiterschutzes oder der allgemeinen Gefahrenabwehr entstehen.
Jeder Versicherte kann den Verdacht auch selbst formlos melden. In der Anzeige müssen lediglich Angaben zur Art der Tätigkeit, zum Arbeitsort und zur Dauer der Beschäftigung gemacht werden, versehen mit dem Hinweis, dass Kontakt mit infizierten oder möglicherweise infizierten Personen stattgefunden hat. Die Angaben zu den infizierten Personen, die als Quelle für die Erkrankung in Frage kommen, ermittelt die gesetzliche Unfallversicherung hiernach beim Arbeitgeber.
Anerkennung als Berufskrankheit löst Leistungen der Versicherung aus
Wird eine Erkrankung mit Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung, sowie die Kosten der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Auch eine Rentenzahlung im Fall einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. die Zahlung einer Hinterbliebenenrente im Todesfall sind möglich.
Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich auch dann, wenn keine notwendige und erforderliche Schutzausrüstung zu Verfügung stand. Maßgeblich ist ausschließlich die Tätigkeit.
Wichtig bleibt schlussendlich das Anerkennungsverfahren der jeweiligen Berufsgenossenschaft, was immer auch eine gewisse Hürde darstellt. Welche Versicherung zahlt schon gerne in einem Versicherungsfall!
Es wird kritisch im Job? Unser Ratgeber ist der Helfer für schwierige Zeiten.
Bildquelle: