
Immer noch aktuell – Kündigung trotz Kurzarbeit
Wer offiziellen Darstellungen zur wirtschaftlichen Lage in Deutschland glauben will, der sieht sich beruhigenden Prognosen gegenüber. Wer es allerdings etwas genauer wissen will, der beschäftigt sich eingehend mit Kennziffern, die als Abbild der Wirklichkeit taugen. Die Zahl der aktuell in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten beispielsweise ist so eine markante Größe.
Laut ifo-Institut waren im September 2021 noch rund 609.500 Personen in Deutschland in Kurzarbeit. Das entspricht rund 1,8 Prozent der sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten. Zwar sind das deutlich weniger als die 6 Millionen Kurzarbeiter in den Hochzeiten der Pandemie. Doch für einen klassischen September doch deutlich zu viel. So mussten beispielsweise im gesamten Jahr 2019 nur 145.276 Beschäftigte in Kurzarbeit. Das waren durchschnittlich 12.106 Beschäftigte pro Monat.
Das Gros derzeitiger Kurzarbeitsanträge hat inzwischen nur noch indirekt mit der Pandemie zu tun. Zunehmend spielt die schwierige Situation der weltweiten Lieferketten eine große Rolle bei den Arbeitsunterbrechungen. Zwar rückte Corona die Kurzarbeit erst so richtig ins Blickfeld vieler Menschen, doch neu war dieses Instrument keinesfalls.
Kurzarbeit sollte und soll verhindern, dass Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Jobs streichen. Wenn also Lieferungen ausbleiben, die Arbeitszeit zwangsläufig verringert werden muss oder andere Maßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird, gleicht die Bundesagentur für Arbeit damit einen Teil des ausfallenden Nettogehalts aus. In der Regel werden 60 Prozent des ausgefallenen Entgelts übernommen, bei Beschäftigten mit Kindern immerhin 67 Prozent.
Bis zum 31. Dezember 2021 gelten noch erleichterte Bedingungen beim Zugang und erhöhte Prozentsätze beim längerfristigen Bezug. Danach kann das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Bezugsmonat erhöht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Entgeltausfall im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent beträgt. Ist das der Fall, werden für den 4. bis einschließlich 6. Monat folglich 70 bzw. 77 Prozent vom ausfallenden Netto-Entgelt erstattet. Dauert die Kurzarbeit mit mindestens 50 Prozent Entgeltausfall fort, werden ab dem 7. Monat dann 80 bzw. 87 Prozent vom ausfallenden Netto-Entgelt als Kurzarbeitergeld erstattet.
Kurzarbeit braucht Zustimmung
Keine zwingende Voraussetzung für die Beantragung hingegen ist, dass die gesamte Belegschaft von den erforderlichen Einschränkungen betroffen ist. War ursprünglich noch ein Drittel der Angestellten hierbei gefordert, so genügen derzeit schon 10 Prozent der Belegschaft. An die Größe des Betriebes werden dabei keine besonderen Anforderungen gestellt. Allein die Mindestzahl von einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten muss erfüllt sein. Sonst bräuchte es das Instrument der Kurzarbeit gar nicht.
Unbedingt erforderlich hingegen ist, dass die Mitarbeiter in die geplante Kurzarbeit einwilligen. Das kann aber auch schon vorab in Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Fehlt eine solche Vereinbarung bisher, macht sich ein entsprechender Zusatz erforderlich. In einer derartigen Klausel ist dann auch oft bestimmt, dass eine betriebsbedingte Kündigung während dieser Zeit ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein soll.
Ein gesetzliches Kündigungsverbot gibt es auch während der Kurzarbeit grundsätzlich nicht.
Ebenso möglich ist es, nur für einen Teil der Belegschaft Kurzarbeit zu beantragen und für den anderen Teil Kündigungen auszusprechen. Allein die Wirksamkeit der Kündigungen hängt auch in diesen Zeiten von den Umständen des Einzelfalls ab.
Keinerlei Einschränkungen durch Kurzarbeit hingegen gibt es bei Kündigungen in der Probezeit, bei Kündigungen im Kleinbetrieb sowie bei personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen. Diese Möglichkeiten bleiben uneingeschränkt erhalten. Findet doch auf diese Fälle der Beendigung das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.
Allein bei den betriebsbedingten Kündigungen ergeben sich Besonderheiten für den Zeitraum einer vereinbarten Kurzarbeit: Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Doch genau diese zeitliche Prämisse ist für die Beantragung von Kurzarbeit erforderlich. Ein dauerhafter Wegfall bestimmter Beschäftigungsbereiche berechtigt hingegen keinesfalls die Nutzung von Kurzarbeit.
Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Eine betriebsbedingte Kündigung aber erfordert genau diesen dauerhaften Wegfall, sonst wäre sie allein schon aus Ermangelung des Grundes unwirksam. Daher hat der Arbeitgeber die Umstände einer betriebsbedingten Kündigung trotz Kurzarbeit näher darzulegen. Treten demnach weitere Umstände hinzu, die auf Dauer Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen lassen, so kann trotz der Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung bestehen (BAG, AZ: 2 AZR 548/10).
Die Kündigung hat zur Folge, dass für den gekündigten Arbeitnehmer der Anspruch auf Kurzarbeitergeld erlischt, denn die persönlichen Voraussetzungen hierfür sind nur dann erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist. Der betroffene Arbeitnehmer hat dann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das ungekürzte Arbeitsentgelt. Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber in dieser Auslauffrist dem Gekündigten noch Beschäftigung bieten kann, das ist unerheblich. Zahlen muss er dennoch bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Noch aus einem anderen Grund sollte jeder Arbeitgeber die Option einer betriebsbedingten Kündigung bei Kurzarbeit überdenken: Es ist durchaus legitim, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Prüfung der Umstände dieser Kündigungen bei Kurzarbeit einleitet. Bei erkennbaren Unstimmigkeiten kann es hiernach zur Aufhebung der bewilligten Kurzarbeit und zur Rückforderung des ausbezahlten Geldes kommen.
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