
Fastenzeit und die Pflichten im Job
Wir haben Fastenzeit. Auch wenn viele unserer Mitmenschen keiner Religion angehören, so wollen sich doch immer mehr der 40-tägigen Prozedur einer mehr oder minder strengen Enthaltsamkeit nach christlicher Tradition unterwerfen. Auch Fasten gilt seit einiger Zeit als Trend.
Seit Aschermittwoch zählt bekanntlich die Fastenzeit, die noch bis Ostern fortdauert. Die Sonntage werden traditionell nicht mitgezählt. Überliefert ist diese Tradition aus der Bibel, wo die Fastenzeit mit einer besonderen Bewährungsprobe gegen die Verlockungen des Lebens verknüpft wurde. Seitdem wird in dieser Zeit vor dem christlichen Hochfest vor allem Enthaltsamkeit geübt.
Fastenzeit hat nicht zwingend starre Regeln
Es gibt derlei Fastenzeiten auch in anderen Religionen, allerdings zu anderen Zeiten und auch mit deutlich strengeren Riten.
Wovon jeder Einzelne bis Ostern weitgehend abstinent leben will, das überlässt sogar die sonst so strenge katholische Kirche jedem „Schäfchen“ inzwischen selbst. Ursprünglich ging es während des Fastens nicht um das Erbringen eines Opfers, der Verzicht auf umfängliche Mahlzeiten stand im Mittelpunkt. Die sogenannte Fastenordnung nach neuester katholischer Lehre schreibt nur noch zwei Abstinenztage in der Fastenzeit vor: Aschermittwoch und Gründonnerstag. Dort soll Fleischverzicht geübt werden und eine Mahlzeit für den ganzen Tag genügen.
An den übrigen 38 Tagen kommt es demnach gar nicht so streng auf die Enthaltsamkeit oder den Verzicht an. Viel wichtiger scheint heute, das Bewusstsein für die Bedeutung der damit ursprünglich verbundenen „Buße“ wieder zu erwecken. Gemeint ist wohl der bewusstere Umgang mit dem eigenen Leben. Das kann durchaus auch damit erreicht werden, dass lieb gewordene Gewohnheiten durch einfache Dinge ersetzt werden. Der eigene Wille, auch mal etwas am täglichen Takt zu ändern, die bewusste Überwindung des „inneren Schweinehundes“, das soll nach heutigem Verständnis das Wesentliche an der Fastenzeit sein. Ein guter Vorsatz auf Zeit also.
Auch in früheren Jahrhunderten war es natürlich mit der Willensstärke nicht viel besser bestellt als heute. Galten doch zu allen Zeiten solche Sprüche wie: „Flüssiges bricht das Fasten nicht“ und „Schokolade ist Fastenspeise“. Nicht zuletzt wurden der Überlieferung nach die Maultaschen extra für die Fastenzeit erfunden, wo bekanntlich Fleisch in Teigtaschen versteckt wird. Sie werden noch heute liebevoll „Herrgottsbecheißerle“ genannt.
Bevor man also kreativ werden muss, um eigene Vorgaben zu umgehen, sollten die Ziele so angepasst werden, dass sie auch erreichbar erscheinen. Das muss auch nicht zwingend etwas mit Essen und Trinken zu tun haben. Die Möglichkeiten, Verzicht zu üben, sind heute um ein Vielfaches größer geworden.
Fastenzeit und Leistungsminderung
Sollten die eigenen Einschränkungen zur Fastenzeit die Leistungsfähigkeit einschränken, so bedarf es bereits im Vorfeld klarer Absprachen mit dem Chef. Zwar hat dieser die freie Religionsausübung zu akzeptieren, doch negative Auswirkungen auf seinen Betrieb muss er nicht dulden.
Nun werden die Untersagungen in der Fastenzeit nicht mehr ganz so streng gelebt wie beispielsweise im Ramadan. Doch es gibt natürlich auch Christen, die eine Zeit der Enthaltsamkeit sehr ernst nehmen und sich dabei selbst viel abverlangen. Insoweit bleibt das Ganze vergleichbar.
Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat sich in einer wegweisenden Entscheidung (2 AZR 636/09) dieses Problems angenommen und arbeitsrechtliche Vorgaben zur Konfliktbeilegung erarbeitet. Danach ist der Arbeitgeber vorrangig verpflichtet, Rücksicht auf den jeweiligen Beschäftigten zu nehmen und ihn an einem entsprechenden Ausweicharbeitsplatz einzusetzen. Mit leichterer Arbeit sinkt die Gefahr von Unfällen und körperliche Anstrengungen werden minimiert. Geht das nicht oder lehnt der betroffene Beschäftigte das Angebot unter Berufung auf einen entgegenstehenden, ernsthaften inneren Glaubenskonflikt ab, wäre diese Arbeitsverweigerung sanktionslos. Mit Recht könnte sich der Arbeitnehmer auf die Religionsfreiheit berufen. Weder eine Abmahnung noch eine Kündigung wären dann wegen des Verhaltens der Verweigerung möglich, da das Leistungshindernis nur zeitbegrenzt während der Fastenzeit gegeben ist.
Auf der anderen Seite entfällt nach Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgerichts die Entgeltpflicht seitens des Arbeitgebers für diese Zeit. Das führt zu einem gerechten Ausgleich der Lasten und Pflichten. Der Arbeitgeber kann die Leistung nicht abverlangen und wird dafür auf der Kostenseite entlastet.
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