
Scheinselbständigkeit in Medizin und Pflege
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits im Jahr 2019 mit zwei Urteilen innerhalb weniger Tage die Welt der Honorarkräfte gründlich durcheinander gewirbelt.
Sowohl den Honorarärzten in Kliniken als auch den freiberuflichen Pflegekräften in stationären Einrichtungen attestierte das Gericht schon damals überwiegend Scheinselbständigkeit (BSG, AZ: B 12 R 11/18 R und BSG, AZ: B 12 R 6/18 R). Damit geriet ein ohnehin auf wackligen Beinen stehendes System noch weiter in die Bredouille. Gilt doch auf vielen Stationen gerade das Honorarsystem als rettender Anker in Zeiten knapper Ressourcen. Geändert haben diese Urteile aber die Praxis bis heute nicht wirklich.
Doch nun gibt es auf diesem Gebiet eine weitere, in ihrer Konsequenz wohl für alle Beteiligten sehr schmerzhafte Entscheidung. Seit dem 1. März 2021 werden den Pflegeeinrichtungen die Kosten für Honorarkräfte, die vor allem auch durch die Pandemie häufig zum Einsatz kommen, in der Regel nicht mehr erstattet. Dies hat der GKV-Spitzenverband mit der Begründung festgesetzt, dass die freiberuflichen Kräfte nicht als Selbständige anzusehen sind und außerdem erheblich höhere Kosten verursachen.
Scheinselbständigkeit und Kosten-Argument
Vor allem die hohen Arbeitskosten in Deutschland sind es, die für viele Arbeitgeber zunehmend zum Problem geworden sind. Deshalb wird aktiv nach Einsparmöglichkeiten gesucht. Der Markt der Freelancer hatte gerade in letzter Zeit enormes Wachstumspotenzial. Doch in diesem Zusammenhang taucht regelmäßig auch die Problematik der Scheinselbständigkeit auf.
Von einer Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn ein Auftragnehmer Tätigkeiten weisungsgebunden ausführt und stark in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers integriert ist. Er tritt zwar dabei als selbstständiger Unternehmer auf, ist von der Art der Ausführung aber eher einem Arbeitnehmer gleichzustellen. Das vermutete Abhängigkeitsverhältnis verstärkt die Annahme, dass nur zum Schein der vermeintlich Selbständige bemüht wird.
Merkmale der Scheinselbständigkeit
Entgegen der verbreiteten Annahme, spielt aber die Anzahl der Auftraggeber nicht immer die entscheidende Rolle. Man kann auch mit einem Auftraggeber völlig unverfänglich selbstständig sein. Allerdings nicht im Falle einer sogenannten Auslagerung, also wenn die Tätigkeit vorher bereits im Arbeitsverhältnis erledigt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zusatzkräfte weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Wegen des hohen Organisationsgrades in Kliniken und Pflegeeinrichtungen sei dies regelmäßig der Fall, da Ärzte und Pflegekräfte dort keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben, entschied das Gericht bereits 2019.
Demgegenüber geht man von einer selbstständigen Tätigkeit aus, wenn der Ausführende ein eigenes Unternehmerrisiko trägt. Das wird immer dann zu bejahen sein, wenn der Auftragnehmer über eigene Räume zur Ausübung der Tätigkeit verfügt, wenn er über die eigene Arbeitskraft und auch über seine Arbeitszeit frei verfügen kann. Ist das nicht der Fall, wird schnell eine sogenannte Scheinselbständigkeit vermutet, die gravierende Konsequenzen für beide Seiten hat. Vor allem geht es um Sozialversicherungsbeiträge, die bei der Beauftragung Selbständiger eingespart werden.
Risiko ist immer latent vorhanden
Das Risiko der Auftraggeber wiegt hier allerdings deutlich schwerer: Fühlt sich der Auftragnehmer in irgend einer Weise unfair behandelt oder benachteiligt, kann er prüfen lassen, ob er als Scheinselbständiger gilt. Daraufhin wird ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. Diese prüft das Vorliegen einer Beschäftigung mit der konkreten Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und stellt den Status schriftlich fest. Natürlich kann auch der Auftraggeber solch ein Verfahren beantragen, um frühzeitig die nötigen Konsequenzen für seine Auftragsvergabe zu ziehen.
Kompliziert und teuer für den Auftraggeber wird es dann, wenn sich nachträglich ein Vertragsverhältnis als Scheinselbständigkeit herausstellt. Dann fordern die Einzugsstellen der Sozialversicherung die ihnen bis dahin entgangenen Beiträge komplett nach.
Vorwurf der Strafbarkeit
Daneben kommt auch immer eine Strafbarkeit nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht. Die Konsequenzen sind erheblich und reichen, je nach Schwere des Vorwurfs, von einer Geldstrafe bis hin zu einer mehrjährigen Haftstrafe.
Doch der § 266a StGB Absatz 6 StGB baut hier auch eine Brücke: Er enthält einen persönlichen Strafaufhebungsgrund im Falle einer Selbstanzeige durch den Arbeitgeber. Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn der Auftraggeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Werden dann die Beiträge nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, entfällt die Strafe.
Kliniken und Pflegeeinrichtungen müssen nun doch schleunigst handeln, um dem Verdacht der Scheinselbständigkeit in ihrem System zu begegnen. Bisherige Versäumnisse auf diesem Gebiet kann man sicher noch durch Statusfeststellungsverfahren oder mit einer Selbstanzeige retten. Zukünftige Vertragsgestaltungen allerdings müssen sich dann an den Grundsätzen und Merkmalen orientieren, die Freiberufler von abhängig Beschäftigten unterscheiden. Dabei kann und sollte man sich natürlich professionell helfen lassen.
Ob das alles aber auch den GKV-Spitzenverband hinsichtlich seiner harten Entscheidung zum Einlenken bringt, das darf bezweifelt werden. Zu lange und zu inkonsequent wurde bisher mit diesem Problem verfahren.
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