
Direkt nach der Krankheit in den Urlaub?
Der langersehnte Urlaub steht an. Alle Vorbereitungen sind getroffen. Doch was ist, wenn Tage vorher eine Krankheit den Weg zur Arbeit verhindert? Gerät damit auch der Urlaub in Gefahr?
Wenn Urlaub und Krankheit zusammentreffen, dann gibt es regelmäßig Probleme. Entweder verhalten sich Arbeitnehmer in derlei Fällen fehlerhaft oder aber Arbeitgeber reagieren außerhalb des rechtlichen Rahmens auf solche Konstellationen. Dabei sind die möglichen Fallgestaltungen in ihrer Zahl übersichtlich, die arbeitsrechtliche Einordnung überwiegend klar geregelt. Kompliziert wird es oft erst, wenn sich Mythen und Halbwissen auf beiden Seiten hinzugesellen. Deshalb landen Streitfragen zu dieser Kombination regelmäßig vor dem Arbeitsgericht.
So auch, wenn Arbeitnehmer pünktlich vor einem geplanten Urlaub krank werden. Nicht selten verlangen Arbeitgeber, dass die betroffenen Arbeitnehmer vor Antritt ihres geplanten Urlaubs noch mindestens für einen Tag am Arbeitsplatz erscheinen müssen. Ob sie sich von der vollständigen Genesung ihres Beschäftigten überzeugen wollen, das mag dahingestellt bleiben. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Überdies kann das auch zu aufwendigen Verschiebungen in der Reiseplanung führen, die für den Arbeitnehmer kostspielig und auch ärgerlich sind.
Nahtloser Übergang von Krankheit zu Urlaub
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die einen lückenlosen Übergang vom Krankenbett in den Urlaub verbietet.
Ebenso nicht gesetzlich geregelt ist, dass zwischen Krankheit und Urlaub eine bestimmte Zahl von Tagen gearbeitet werden muss. Selbst wenn ein Arbeitnehmer die überwiegende Zeit eines Jahres krank war, hat er Anspruch auf seinen Urlaub und kann ihn auch, soweit vorher geplant und genehmigt, unbeschadet antreten. Das Urlaubsrecht bindet den Anspruch auf Urlaub lediglich an den Arbeitsvertrag, nicht aber an tatsächlich geleistete Arbeit.
Die Verweigerung des Urlaubs, also genauer der Widerruf der Genehmigung, ist lediglich in den üblichen Ausnahmefällen möglich. Dazu bedarf es immer äußerst dringender betrieblicher Gründe, die im Einzelfall schwerer wiegen als das Erholungsinteresse des Mitarbeiters. Aus Gründen einer vorherigen Krankheit ist solch ein Widerruf der Urlaubsgenehmigung keinesfalls statthaft.
Verweigert der Arbeitgeber einen beantragten oder gar genehmigten Urlaub im Irrglauben, er dürfe wegen vorangegangener Krankheit mindestens an einem Arbeitstag Anwesenheit verlangen, so bleibt dem Arbeitnehmer nur der Gang vor Gericht. In diesem Fall ist natürlich Eile geboten. Deshalb gibt es für solche Fälle auch die Möglichkeit, eine Eilentscheidung per einstweiliger Verfügung zu erwirken. Wenn beide Seiten sich allerdings rechtzeitig juristischen Rat einholen, sind solche Eskalationen überflüssig.
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Bildquelle: darkmoon1968 – pixabay.com/de/fantasie-reisen-reise-urlaub-3502188/