Mythen und Regeln zum Krankenschein

Mythen und Regeln zum Krankenschein

Um den Krankenschein ranken sich immer wieder Mythen.

Das bringt Unsicherheiten mit sich. Wenn es dann wirklich mal ernst wird und eine Krankheit den Dienstantritt blockiert, reagieren viele Arbeitnehmer ziemlich kopflos. Andere hingegen haben die Vorzüge der Regelungen rund um den Krankenschein längst für sich erkannt und nutzen diese oft weidlich aus.

In diesem Zusammenhang verkündeten erst kürzlich zum Jahreswechsel diverse Medien vollmundig, dass der gelbe Schein ab sofort abgeschafft sei. Doch das ist kompletter Unsinn. Dabei geht es um die elektronische Übermittlung der Krankschreibung an den Arbeitgeber. Noch fehlt dafür aber die gesetzliche Ausgestaltung. Ohnehin sind auf dem Gebiet der elektronischen Behandlungsakten alle weiteren Schritte vorerst gestoppt worden. Zu groß waren die bekannt gewordenen Sicherheitslücken. Das alles kann also noch dauern.

Auch in 2020 bleibt der Krankenschein mit all seinen Problemen erhalten.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit eine Anzeigepflicht. Das ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt. So muss jeder Arbeitnehmer seine Arbeitsverhinderung unverzüglich dem Arbeitgeber melden, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine bestimmte Form für die Information an den Arbeitgeber sieht das Gesetz nicht vor. Deshalb kann die Anzeige auch völlig formlos erfolgen. Ein Telefonat ist wohl am besten geeignet, auch aus Gründen der Loyalität. Aber auch eine E-Mail, ein Telefax oder die Weitergabe durch Dritte ist zur Pflichterfüllung vollkommen ausreichend.

Dann erst eröffnet sich die Frage nach dem Krankenschein.

Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs.1 Satz 2 EntgFG bestimmt lediglich den Zeitpunkt, ab wann ein ärztliches Attest spätestens vorzulegen ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer den Krankenschein spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. So handhaben das auch generell viele Unternehmen.

Allerdings formuliert § 5 Abs.1 Satz 3 EntgFG auch das Recht des Arbeitgebers, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit schon vorher zu verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu am 14.11.2012 (AZ: 5 AZR 886/11) entschieden, dass der Arbeitgeber ungeachtet der genannten gesetzlichen Regelung, vom Arbeitnehmer den Krankenschein bereits schon vom ersten Tag der Erkrankung an verlangen darf. Damit bestätigte und konkretisierte das BAG die Regelung in § 5 Absatz 1 Satz 3 EntgFG. Verlangt der Arbeitgeber daher eine sofortige Vorlage des Attestes, sollte der Arbeitnehmer zur Vermeidung möglicher arbeitsrechtlicher Konsequenzen diesem Verlangen auch nachkommen. Das BAG führte aus, dass eine solche Entscheidung des Arbeitgebers in dessen ungebundenem Ermessen steht. Einer Rechtfertigung bedarf es dafür nicht.

Das Recht des Arbeitgebers auf sofortige Vorlage besteht nur dann nicht, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Sofern das Unternehmen des Arbeitgebers einen Betriebsrat unterhält und die 3-Tage-Regelung für eine Gruppe von Arbeitnehmern oder ganze Abteilungen ändern will, so ist der Betriebsrat vor der Änderung anzuhören. Er muss dem Änderungswunsch zwingend zustimmen. Anderenfalls muss die Änderung der 3-Tage-Regel von den betroffenen Arbeitnehmern nicht beachtet werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23.08.2016, AZ: 1 ABR 43/14. Der Betriebsrat hat dann nicht nur darüber zu befinden, ob die 3-Tage-Regel überhaupt geändert werden soll, sondern auch über die jeweiligen Verfahrensabläufe zur Einreichung von Attesten.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ärztlich vorerst bescheinigt, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen weiteren Krankenschein vorlegen. Zwar ist für die Vorlage dieser Folgebescheinigung keine gesetzliche Frist vorgeschrieben, doch werden hier analog die Anforderungen für die Erstbescheinigung angewandt. Demnach sollte auch eine Folgebescheinigung spätestens am vierten Tag nach Ablauf der Erstbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen.